 | Wichtige Informationen zum Umgang mit der Patienten- und Betreuungs-verfügung sowie der Vorsorgevollmacht |
Ausgangssituation und Vorgehensweise
Es besteht die Möglichkeit, dass wir in Folge einer fortgeschrittenen Erkrankung oder nach einer schweren Unfallverletzung in eine Situation kommen, in der wir unsere Wünsche nicht mehr deutlich ausdrücken können. Um für eine solche Situation vorzusorgen und zumindest einige, uns selbst betreffende, grundsätzliche Überzeugungen festzulegen, gibt es die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung.
Inzwischen sind viele verschiedene Vordrucke für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung entstanden. Durch diese Schriftstücke soll ein Arzt/eine Ärztin oder ein Richter/eine Richterin Ihren mutmaßlichen Willen, den Sie in einer bestimmten Situation, z.B. Unfall, Krankheit nicht mehr ausdrücken können, erkennen. Je individueller und genauer Ihre Verfügung aufgeschrieben ist, desto höher ist die Chance, dass dieses Papier, also Ihr Wille, richtig angewendet wird. Deshalb bieten Formulare, die nur angekreuzt werden, nur einen relativen Schutz.
Nicht jede Situation kann im voraus gesehen und festgelegt werden. Sie können aber entscheidenden Einfluß auf Ihre Zukunft nehmen. Für die Glaubhaftigkeit, dass Sie selbst dieses Schriftstück aufgesetzt haben und als ein Zeichen, dass Sie sich eingehend mit diesem Thema beschäftigt haben, ist es sinnvoll, wenn Sie Ihren Willen selbst schriftlich niederlegen. Das heißt also, dass Sie Vordrucke / Vorformulierungen nur als Beispiel und Anleitung benutzen und Ihre Patientenverfügung noch einmal selbst aufsetzen. Immer soll Ihre persönliche Situation in den Verfügungen deutlich werden.
Es wird empfohlen, die Abfassung der Verfügungen/Vollmacht im Rahmen einer umfassenden Beratung durch Ärzte, Notare und/oder soziale Organisationen vorzunehmen. Wichtig ist es, in Zeiten, in denen es Ihnen gut geht, mit Personen Ihres Vertrauens Gespräche über Krankheit, Tod, Sterben und Leiden zu führen.
Das Original sollte sich in sicherer Verwahrung befinden. Gleichzeitig müssen Ihre Vorsorgeschriftstücke im Fall, dass sie benötigt werden, leicht gefunden werden können. Es empfiehlt sich deshalb, ein Vermerk hinsichtlich des Verwahrungsortes immer bei sich zu tragen und eine Kopie bei den persönlichen Papieren, beim Hausarzt und / oder Familienangehörigen aufzubewahren.
Das Bundesjustizministerium hat eine Broschüre herausgegeben, in der Sie Hilfestellung für die Verfassung einer Patientenverfügung erhalten können. Die Broschüre enthält kein fertiges Formular, sondern Empfehlungen und bietet zur besseren Veranschaulichenung zwei Beispiele.
Sie können die Broschüre unter www.bmj.de oder
Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock oder
per E-Mail: publikationen@bundesregierung.de oder
telefonisch über die Nummer: 0 18 88 - 80 80 800 oder
per Fax: 0 18 88 - 10 80 80 8000 bestellen.
Sammlung von Formularen und Handreichungen zu Patientenverfügungen finden Sie unter: www.medizinethik.de/verfuegungen.htm
 | Juristische Bedeutung |
Patientenverfügung:
Bei Einhaltung gewisser Formalitäten (siehe "Formale Richtlinien") muß die Patientenverfügung von den behandelnden Ärzten, dem Bevollmächtigten und dem Betreuungsteam beachtet werden. Eine Rechtsverbindlichkeit ist seit 1.09.2009 gegeben.
Betreuungsverfügung:
Die Wünsche, die in der Betreuungsverfügung niedergelegt worden sind, müssen berücksichtigt werden. Dies leitet sich aus § 1897 BGB ab. Das Vormundschaftsgericht muß die Bestellung der genannten Personen aussprechen. Bei schwerwiegenden Maßnahmen, z.B. bei Abbruch oder Unterlassung medizinischer Untersuchungen oder Behandlungen, ist eine gerichtliche Genehmigung für den Betreuer / die Betreuerin nicht notwendig, wenn der Behandlungsabbruch / die Behandlungsunterlassung dem Willen des Kranken entspricht.
Vorsorgevollmacht:
Die Vorsorgevollmacht ist juristisch anerkannt. Die gesetzliche Grundlage ist der § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Bestellung durch das Betreuungsgericht entfällt. Schwerwiegende Entscheidungen, wie z.B. medizinische Maßnahmen, die ein hohes Risiko für das Leben des Vollmachtgebers bedeuten, müssen vom Betreuungsgericht nicht genehmigt werden, wenn die medizinische Maßnahme dem Willen des Kranken entspricht.
 | Formale Richtlinien |
Die Patientenverfügung muß schriftliche verfaßt werden, es muß aber nicht handschriftlich sein. Die Patientenverfügung muß eigenhändig vom Betroffenen unterschrieben werden. Die Unterschrift mindestens eines Zeugen, zur Bestätigung, dass der Verfasser/die Verfasserin in Vollbesitz der geistigen Kräfte ist, wird empfohlen dann empfohlen, wenn bereits eine fortgeschrittene Erkrankung zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegt. Als Zeugen sollten nicht die Bevollmächtigten unterschreiben.
In regelmäßigen Abständen (ca. alle ein bis zwei Jahre) sollte die Patientenverfügung noch einmal vollständig gelesen und anschließend mit Datum erneut unterschrieben werden. Auch die Unterschrift des Zeugen sollte dabei erneuert werden.
Die notarielle Beurkundung ist bei allen Schriftstücken nicht erforderlich. Bei der Vorsorgevollmacht ist sie aber dringend angeraten, von Behörden unter Umständen auch verlangt. Bei Grundstücksgeschäften ist die Beurkundung auf jeden Fall notwendig.
Ergänzungen, die den Inhalt der Vorsorgeformulare verändern, sollten mit einer zusätzlichen Unterschrift versehen werden. Besprechen Sie diese Veränderungen auch mit Ihrer Vertrauensperson.
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